Asbest-Gesetz 2025/2026: Was ändert sich für Hausbesitzer?

Die GefStoffV-Novelle hat die Regeln spürbar verändert — hier verständlich, ohne Paragraphen-Nebel.

Zum 2024-12-05 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten, am 2025-12-20 folgte eine Anpassung (Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2668.). Für Eigentümer und Handwerker ändert sich dadurch mehr als bei jeder Reform der letzten Jahre. Das Wichtigste in Kürze.

1. Das neue Ampel-Modell

Die novellierte GefStoffV führt ein risikobezogenes Ampel-Modell mit drei Klassen ein (gemessen in Asbestfasern pro Kubikmeter Luft):

  • Grün (niedrig): grün — unter 10.000 Fasern/m³
  • Gelb (mittel): gelb — unter 100.000 Fasern/m³
  • Rot (hoch): rot — über 100.000 Fasern/m³

2. Funktionale Instandhaltung — was Heimwerker jetzt dürfen

Neu legalisiert: funktionale Instandhaltung (z. B. Bohren, Schlitzen) bei niedrigem und mittlerem Risiko unter definierten Schutzmaßnahmen — unter Auflagen auch für Heimwerker.

Missverständnis: „Erlaubt" heißt nicht „ohne Schutz". Auch bei niedrigem Risiko gelten Schutzmaßnahmen. Eine vollständige Sanierung (ganzes Dach, Putz nach BT 57/BT 43) bleibt sachkundigen Fachbetrieben vorbehalten.

3. Neue Infopflicht für Eigentümer

Die Erkundungspflicht liegt bei den ausführenden Betrieben, nicht beim Bauherrn. Eigentümer müssen jedoch vor Arbeitsbeginn Baujahr und ihnen bekannte Schadstoffhinweise schriftlich mitteilen (neue Infopflicht).

4. Zulassungspflicht für Fachbetriebe

Seit 20.12.2025 gilt die Zulassungspflicht für Fachbetriebe (§ 11a GefStoffV n. F.) auch bei niedrigem und mittlerem Risiko. Nachweis bis 19.12.2026. Für Sie als Auftraggeber heißt das: Achten Sie darauf, dass Ihr Betrieb sachkundig nach TRGS 519 ist und die Zulassung nachweisen kann.

5. Anzeigepflicht: 7 Tage, nicht 14

Asbestarbeiten sind spätestens 7 Tage vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (nicht 14 Tage — ein häufiger Irrtum). Verstöße werden mit vier- bis fünfstelligen Bußgeldern geahndet; bei vorsätzlicher Umweltgefährdung drohen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Und die „Asbest-Abwrackprämie"?

Die gibt es nicht. Der Begriff kursiert in Foren, geht aber nur auf eine Forderung der IG BAU zurück und wurde nie umgesetzt. Lassen Sie sich davon nicht zu übereilten Entscheidungen drängen.

Rechtsgrundlagen: Technische Regeln für Gefahrstoffe 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten; GefStoffV in der Fassung ab 2024-12-05. Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Unverbindliche Anfrage — geprüfte Fachbetriebe

Schildern Sie kurz Ihr Anliegen (Asbestsanierung). Wir leiten es an einen sachkundigen Asbest-Fachbetrieb in Ihrer Region weiter — kostenlos und unverbindlich. Sie entscheiden anschließend frei, ob Sie ein Angebot annehmen.

Das Anfrage-Formular wird derzeit final angebunden. Bis dahin erreichen Sie uns per E-Mail: kontakt@asbest-entfernen.de